Satzung Biesen e.V. vom 01.04.2024

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Biesen e.V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Biesen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein mit Sitz in Biesen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde und die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  • Förderung von Maßnahmen und Aktivitäten, welche die Beziehungen aller Bürger des Ortsteils Biesen untereinander festigen und Verwirklichung einer lebendigen und aktiven, am Gemeinsinn orientierten Dorfgemeinschaft
  • zur Verschönerung des Ortsteil Biesen beizutragen, sowie das kulturelle Leben im Ort zu erhalten und weiter zu entwickeln
  • Pflege und Entwicklung von Traditionen und dörflichem Brauchtum
  • Organisation und Durchführung kultureller Veranstaltungen in dem Ortsteil Biesen und damit verbunden Unterstützung anderer Vereine
  • Förderung des Dialogs zwischen den Generationen
  • Schaffung von Möglichkeiten zur sportlichen Betätigung und Organisation von Sport-Veranstaltungen
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mitglieder erhalten – mit Ausnahme des Aufwendungsersatzes – keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen gegen Vorlage von Belegen) oder in Form des pauschalen Aufwendungsersatzes (z.B. Ehrenamtspauschale) geleistet werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minder-jährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
  3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
  1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
  2. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied hat eine einfache Stimme und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung mit persönlichem Stimmrecht.
  3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden Jahresmitgliedsbeitrag zu entrichten und ihn bis Ende März zu bezahlen.
  2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitglieder-versammlung festgelegt und in der Beitragsordnung niedergeschrieben.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.
  2. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart vertreten den Verein jeweils allein.
  3. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
  2. Aufstellung der Tagesordnung,
  3. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  4. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
  5. die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 10 Bestellung des Vorstands

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
  2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur nächsten ordentlichen Wahl als Nachfolger im Vorstand kommissarisch nachbesetzen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Beschlussfassung im Umlaufbeschluss (per Email) ist zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

(3) Der Vorstand darf beratende Mitglieder bzw. Experten hinzuziehen.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  1. Änderungen der Satzung,
  2. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
  3. die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
  4. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  5. die Wahl eines Kassenprüfers,
  6. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  7. die Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich (auch elektronisch) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder, dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 33% aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgebenden gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der abgebenden gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist zwischen mehreren Kandidaten eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks bedarf ebenfalls drei Viertel aller Mitglieder und kann von den nichtanwesenden Mitgliedern schriftlich eingeholt werden.
  4. Im Falle von notwendigen Entscheidungen, die nicht bis zur nächsten Mitglieder-versammlung warten können, wird zusätzlich die Möglichkeit der elektronischen Abstimmung per Umfrage eingeräumt. Eine elektronische Beschlussfassung ist mit einfacher Mehrheit möglich, muss jedoch von 33% der Mitglieder beantwortet worden sein. Zur Beantwortung der Umfrage muss eine Frist mit Datum und Uhrzeit angekündigt werden.
  5. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter

Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:

Volkssolidarität KV Nordsachsen e.V.

Kinder- und Jugendheim

04519 Rackwitz OT Biesen

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.